Nachrüstpflicht bei Verschärfung einer DIN-Norm?
-
- Philipp Reusch Reusch Rechtsanwälte, Saarbrücken www.reuschlaw.de
Die Einhaltung aller einschlägiger DIN-Normen bei Errichtung einer technischen Anlage ist unter Compliance-Gesichtspunkten eine Selbstverständlichkeit. Weniger selbstredend ist dagegen, dass eine Pflicht zur Anpassung der technischen Anlage an die aktuellen Sicherheitsbestimmungen besteht.
Relevant werden kann dies insbesondere dann, wenn sich die Sicherheitsanforderungen verschärfen. Über einen derartigen Fall hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.03.2010) zu entscheiden.
Sachverhalt
Die an einer spastischen Behinderung leidende Klägerin verlangte von der Beklagten, einer Bank, neben Zinsen, Attest-, Schreib- und Anwaltskosten hauptsächlich die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Die Klägerin betrat außerhalb der Öffnungszeiten die Bankfiliale, um an einem Geldautomaten Geld abzuheben. Der Zugang zu der Bank erfolgte durch eine halbautomatische Glastür. Diese, so die Klägerin, habe offen gestanden, als sie die Bank betrat. Auch als sie die Bank wieder verlassen wollte, stand die Tür zunächst auf, schloss sich dann aber plötzlich, wodurch zwei Finger der Klägerin eingeklemmt wurden. Für die dadurch erlittenen Verletzungen verlangt sie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Entscheidung
Der BGH hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin – genau wie die zuvor mit dem Fall befassten Gerichte – im Ergebnis abgelehnt.
Nach ständiger Rechtsprechung treffe zwar jeden, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Gefordert ist aber nicht, jede abstrakte Gefahr abzuwenden, da dies im praktischen Leben nicht erreichbar ist. Ausreichend ist daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die die für den relevanten Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Werden danach keine Schutzmaßnahmen getroffen und kommt es aufgrund besonders eigenartiger und entfernt liegender Umstände dennoch zu einem Schaden, ist dieser vom Geschädigten selbst zu tragen. Dem Verkehrssicherungspflichtigen ist dann kein Vorwurf gemacht werden.
Nach diesen Grundsätzen hatte die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Tür der beim Einbau geltenden DIN-Norm entsprach. Die zum Zeitpunkt des Unfalls geltende DIN-Norm, die weitergehende Sicherheitseinrichtung zugunsten besonders schutzbedürftiger Personen erforderte, sei allerdings nicht beachtet worden. Nach Ansicht des BGH besteht aber keine generelle Pflicht, technische Anlagen ständig nachzurüsten. Entscheidend sei der Einzelfall. Hier war keine Nachrüstung erforderlich, da die im Einklang mit der alten Norm errichteten Türen einen ausreichend großen Sicherheitsstandard geboten haben. Die Beklagte habe keinen Anlass zu der Sorge gehabt, dass ihre Kunden durch die automatischen Glastüren erfasst und verletzt werden könnten.
Bewertung
Der BGH stellt wie so oft auf den Einzelfall ab. Anhand dessen muss der Umfang der Verkehrssicherungspflichten beurteilt werden. Dabei kommt es auch auf die Gefahrenquelle an. Je größer die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und je schwerwiegender die drohenden Verletzungsfolgen, um so eher wird eine Anpassung an neuste Sicherheitsstandards geboten sein. Handelt es sich um weniger schwerwiegende Gefahren, die vom Verkehr leicht zu beherrschen sind, sind die Anforderungen weniger streng. Zugute kam der Beklagten auch, dass die neuen Sicherheitsbestimmungen erst kurze Zeit in Kraft waren, dass zuvor kein vergleichbarer Unfall passiert war und dass die Türen regelmäßig beanstandungslos durch eine Fachfirma gewartet wurden. Deshalb wurde der Beklagten eine Übergangsfrist zur Anpassung der Türen an die neue DIN-Norm zugebilligt. Wie lange eine solche Frist ist, kann letztlich wohl wieder nur für den Einzelfall beurteilt werden. Der BGH hat im vorliegenden Fall jedenfalls eine Nachrüstpflicht in einem Zeitraum von unter einem Jahr vereint.
Veranstaltungshinweis
Dieses Jahr startet auf der Fachmesse Control in Stuttgart der Themenpark Qualitätssicherung in der Medizintechnik mit Vortragsforum. Philipp Reusch wird einen Fachvortrag halten und anschließend für Fragen und Diskussionen zur Verfügung stehen.
Messe Control in Stuttgart, 5. Mai 14:40 Uhr bis 15:20 Uhr Halle 7 Stand 7530: „Strenge Anforderungen des Medizinproduktegesetzes" (Seite 48)
An diesem Tag wird er auch als Partner der QUALITY ENGINEERING in Halle 5 Stand 5420 rechtliche Fragen zu Qualitätsthemen der Besucher beantworten
Printausgabe: 2010/2, Seite 11


